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   LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01   

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LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01 (https://dejure.org/2002,18367)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01.02.2002 - 6a S 75/01 (https://dejure.org/2002,18367)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01. Februar 2002 - 6a S 75/01 (https://dejure.org/2002,18367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Eigenmacht durch Abstellen der Gaszufuhr und des Hausstroms; Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eines Versorgungsunternehmers gegenüber den Wohnungsmietern; Zurückhalten einer dem Vermieter geschuldeten Leistung als Besitzstörung gegenüber Mietern; Eigener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Mieterrechte bei Einstellung der Energieversorgung wegen Zahlungsrückstands des Vermieters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 803
  • NZM 2002, 580
  • NZM 2002, 581
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Cottbus, 01.12.1999 - 1 S 404/99

    Hinderung der sachlichrechtlichen Überprüfung einer Urteilsverfügung wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Teilweise wird im Falle einer Liefersperre durch das Versorgungsunternehmen eine widerrechtliche Besitzstörung gesehen (so z.B. LG Aachen, NJW-RR 1988, 1522 [LG Aachen 14.07.1988 - 6 S 53/88] ; AG Siegen, WuM 1996, 707; AG Frankfurt/M., WuM 1998, 42; LG Cottbus, WuM 2000, 134; Schmitz-Justen, WuM 1998, 520; Palandt-Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 862, Rn. 5).

    Ein Ausschluss einer Liefersperre aufgrund der Tatsache, dass es sich bei einem Zurückbehaltungsrecht lediglich um ein Druckmittel gegenüber dem Vertragspartner zur Durchsetzung der vertraglichen Leistungen, nicht aber gegenüber Dritten handelt (so LG Cottbus, NJW-RR 2001, 777 [LG Cottbus 01.12.1999 - 1 S 404/99] ; näher hierzu auch Hempel, a.a.O.; Derleder a.a.O.), kommt nicht in Betracht.

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Zunächst ist ein Schutzbedürfnis eines Dritten bereits dann nicht gegeben, wenn der Dritte wegen des Sachverhaltes, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen Anspruch gegen den Gläubiger hat (vgl. BGHZ 70, 327, 330; BGHZ 129, 169; BGH NJW 1996, 2927, 2929 [BGH 02.07.1996 - X ZR 104/94] ; Palandt-Heinrichs, BGB 61. Auflage, § 328 Rn. 20).
  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Zunächst ist ein Schutzbedürfnis eines Dritten bereits dann nicht gegeben, wenn der Dritte wegen des Sachverhaltes, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen Anspruch gegen den Gläubiger hat (vgl. BGHZ 70, 327, 330; BGHZ 129, 169; BGH NJW 1996, 2927, 2929 [BGH 02.07.1996 - X ZR 104/94] ; Palandt-Heinrichs, BGB 61. Auflage, § 328 Rn. 20).
  • BVerfG, 30.09.1981 - 1 BvR 581/81

    Stromliefersperre - Zahlungsverzug - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Zunächst kann aus verfassungsrechtlicher Sicht trotz der Auswirkungen einer Liefersperre für den Endabnehmer eine weitere Lieferpflicht gegenüber den Mietern trotz fehlender Bezahlung durch das Versorgungsunternehmen nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfG, NJW 1982, 1511 [BVerfG 30.09.1981 - 1 BvR 581/81] ).
  • AG Leipzig, 26.05.1998 - 1 C 4171/98

    Anspruch auf ununterbrochene Wasserversorgung bei Zahlungsrückständen des

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Nach einer weiteren Auffassung soll sich eine Liefersperre zwar als Besitzstörung darstellen, diese sei indessen nicht als rechtswidrig zu qualifizieren (vgl. AG Leipzig, WuM 1998, 673 [AG Leipzig 26.05.1998 - 1 C 4171/98] ; MunchKomm BGB /Jost, BGB 3. Auflage, § 858, Rn. 6).
  • AG Frankfurt/Main, 17.10.1997 - 33 C 3441/97

    Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Teilweise wird im Falle einer Liefersperre durch das Versorgungsunternehmen eine widerrechtliche Besitzstörung gesehen (so z.B. LG Aachen, NJW-RR 1988, 1522 [LG Aachen 14.07.1988 - 6 S 53/88] ; AG Siegen, WuM 1996, 707; AG Frankfurt/M., WuM 1998, 42; LG Cottbus, WuM 2000, 134; Schmitz-Justen, WuM 1998, 520; Palandt-Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 862, Rn. 5).
  • AG Jena, 10.06.1998 - 28 C 786/98
    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Da jedoch den Mietern, wie bereits dargelegt wurde, ein eigenes Energielieferungsrecht nicht zusteht, kann der mittelbare Entzug dieses Rechtes auch keine rechtswidrige Besitzstörung darstellen (vgl. auch AG Jena, NZM 1999, 123) und auch nicht die Annahme rechtfertigen, das Zurückbehaltungsrecht werde unmittelbar gegenüber den Mietern ausgeübt.
  • OLG Karlsruhe, 29.07.1998 - 1 U 67/98
    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Einigkeit besteht jedoch darüber, dass dieses Rechtsinstitut bei einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis über Energieversorgung keine Anwendung finden soll, da das Rechtsinstitut des sozialtypischen Verhaltens insoweit subsidiär ist und der Energiebezieher dann mit der Bereitstellung der Energie gerade nicht zum Ausdruck bringt, neben einem bereits bestehenden Schuldverhältnis ein eigenes neues zu begründen wollen (vgl. OLG Karlsruhe, NZM 1999, 86; OLG Hamm, ZIP 1983, 329; m.w.N.).
  • LG Aachen, 14.07.1988 - 6 S 53/88
    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Teilweise wird im Falle einer Liefersperre durch das Versorgungsunternehmen eine widerrechtliche Besitzstörung gesehen (so z.B. LG Aachen, NJW-RR 1988, 1522 [LG Aachen 14.07.1988 - 6 S 53/88] ; AG Siegen, WuM 1996, 707; AG Frankfurt/M., WuM 1998, 42; LG Cottbus, WuM 2000, 134; Schmitz-Justen, WuM 1998, 520; Palandt-Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 862, Rn. 5).
  • OLG Hamm, 26.01.1983 - 20 U 162/82
    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 01.02.2002 - 6a S 75/01
    Einigkeit besteht jedoch darüber, dass dieses Rechtsinstitut bei einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis über Energieversorgung keine Anwendung finden soll, da das Rechtsinstitut des sozialtypischen Verhaltens insoweit subsidiär ist und der Energiebezieher dann mit der Bereitstellung der Energie gerade nicht zum Ausdruck bringt, neben einem bereits bestehenden Schuldverhältnis ein eigenes neues zu begründen wollen (vgl. OLG Karlsruhe, NZM 1999, 86; OLG Hamm, ZIP 1983, 329; m.w.N.).
  • AG Siegen, 04.06.1996 - 7 C 2846/96
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Die von Versorgungsbetrieben verhängte Liefersperre (etwa nach § 24 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV - Strom oder § 24 Abs. 2 Niederdruckanschlussverordnung - NDAV - Gas) wird nach der herrschenden Meinung zu Recht nicht als Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht betrachtet (vgl. BGHZ 115, 99; LG Frankfurt a. M. WuM 1998, 495; LG Frankfurt/Oder NJW-RR 2002, 803; Staudinger/Emmerich BGB [2006] § 535 Rdn. 82; Staudinger/Bund BGB [2007] § 858 Rdn. 53; Palandt/Bassenge BGB 68. Aufl. § 862 Rdn. 4; Hempel NZM 1998, 689; ders. WuM 1998, 646; a. A. LG Bonn WuM 1980, 231 ).
  • OLG Koblenz, 04.07.2007 - 5 W 503/07

    Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen die Einstellung der

    Der demgegenüber vom Landgericht für maßgeblich erachtete Wert zukünftiger Gaslieferungen wäre nur dann ausschlaggebend, wenn umgekehrt die Antragsgegnerin einen Prozess einleitete, um als Lieferantin gerichtlich eine Liefersperre durchzusetzen, weil dann ihr Interesse im Streit wäre, bestimmte für sie kostenträchtige Leistungen nicht erbringen zu müssen (OLG Köln ZMR 2006, 208; LG Frankfurt/Oder WuM 2002, 312 ).
  • AG Brandenburg, 24.06.2009 - 34 C 106/08

    Arbeit & Soziales - Unverhältnismäßige Gasversorgungsunterbrechung - Hartz IV

    Nach einer weiteren Auffassung soll zu dem anzunehmenden künftigen Jahresverbrauch die Hälfte der Rückstände zu addieren sein (LG Neuruppin, Urteil vom 30.11.2001, Az.: 4 S 155/01; LG Frankfurt/Oder, NJW-RR 2002, Seiten 803 ff.).
  • OLG Brandenburg, 25.09.2008 - Kart W 4/08

    Energiewirtschaft: Verpflichteter zur Grundversorgung mit elektrischer Energie;

    Seit der Normierung einer allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht in § 10 EnWG 1998 bzw. nunmehr in § 36 EnWG kann die verbreitete Rechtsprechung nicht ohne weiteres Bestand haben, nach der der Mieter, wenn der Vermieter alleiniger Vertragspartner des Versorgungsunternehmens ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederherstellung eines unterbrochenen Versorgungsanschlusses hat (so z. B. LG Frankfurt (Oder), NJW-RR 2002, 803 ohne § 36 EnWG zu erwähnen, kritisch auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. § 940 Rn 8 Stichwort "Energielieferung").
  • OLG Brandenburg, 30.08.2013 - 11 U 40/13

    Erdgasversorgungsvertrag: Ausschluss eines konkludenten Vertragsschlusses bei

    20 Schließlich verneint die wohl ganz herrschende Meinung, die überzeugt und der der Senat deshalb folgt, regelmäßig auch das Zustandekommen eines (separaten) Versorgungsgeschäftes mit einem anderen Kunden nach den Grundsätzen des sozialtypischen Verhaltens, solange betreffend dieselbe Verbrauchsstelle (Anlage) noch ein Liefervertrag besteht, wobei es - wovon offenbar auch die Klägerin selbst ausgeht - letztlich keinen Unterschied machen kann, ob dieser schriftlich oder auf andere Weise - etwa durch den Bezug von Energie aus dem betreffenden Verteilungsnetz (vgl. dazu Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 76. Erg.-Lfg., StromGVV IV B 1 § 2 Rdn. 10) - abgeschlossen wurde; die Bejahung einer rechtsgeschäftlichen Einigung auf der Grundlage einer so genannten Realofferte des Versorgers, die von dem jeweiligen Kunden schon durch bloße Energieentnahme konkludent akzeptiert wird, soll lediglich vertragslose Zustände in einem Bereich vermeiden, in dem es oft an einem ausdrücklichen Vertragsabschluss fehlt, und keineswegs dem Gas- oder sonstigen Lieferanten zusätzliche Vertragspartner verschaffen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Zurverfügungstellung der Energie im Rahmen des schon bestehenden Versorgungsverhältnisses geschieht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.03.2004 - VIII ZR 95/03, Rdn. 10 f., NJW-RR 2004, 928 = WM 2004, 2450; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.03.2001 - 13 U 202/00, LS und Rdn. 19, OLG-NL 2001, 88 = RdE 2002, 20; LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 01.02.2002 - 6a S 75/01, Rdn. 11, NJW-RR 2002, 803 = RdE 2002, 151; Morell aaO Rdn. 51; Palandt/ Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf.
  • AG Bonn, 07.07.2006 - 18 C 132/06

    Sperre Wasseranschluss, Wasserversorgung

    Der Eingriff der Verfügungsbeklagten vollzieht sich letztlich in dem (allgemein) zugänglichen Leitungsnetz, welches die Verfügungsklägerin nicht in ihrem Besitz hat (LG Frankfurt / Oder, NJW-RR 2002, 803 ff.).
  • AG Diez, 05.01.2005 - 8 C 250/03

    Versorgungsverträge betreffend der Belieferung mit Gas und Strom; Duldung der

    Dass eine Zahlungsklage quasi vorgreiflich sei und zwingend vorab erhoben werden müssen, findet weder im Gesetz noch in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen noch in der AVBEltV bzw. GasV eine Stütze (vgl. hierzu auch LG Frankfurt (Oder), NJW-RR 2002, 803).
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